Neue Corona Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) ab 04.03.2022

Beginnend mit dem 04. März hat die neue Sächsische Corona-Schutzverordnung eine Gültigkeit bis 19. März 2022. Entnehmen sie im Folgenden die insbesondere für Musikvereine/Orchester etc. relevanten Informationen (farbig markiert).

Allgemeines:
-        Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen, Läden oder Angeboten bleibt bestehen (§ 5 Abs. 4). Gleiches gilt für die bekannten Mindestabstände (§ 3 Abs. 2).
-        Die Öffnung von Kultureinrichtungen kann weiterhin nur unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts stattfinden. Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu beachten. Die zuständigen Behörden können das Hygienekonzept und seine Einhaltung kontrollieren (§ 3 Abs. 1).
-        Es entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung in Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

-        Für die Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen, Archiven und Bibliotheken, entfallen die Zugangsbeschränkungen. Für die Innenbereiche gelten die 3G-Regeln (§ 12 Abs. 1).
-        Proben und Aufführungen von kulturellen Laien- und Amateurvereinigungen können unter 3G-Bedingungen stattfinden (§ 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 11).

Clubs und Livemusikspielstätten:
Ab dem 4. März 2022 können zudem Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) unter 2G+-Bedingungen geöffnet werden, es müssen also ein Impf- bzw. Genesenen-Nachweis und ein tagesaktueller Testnachweis (§ 2 Abs. 3) vorgelegt werden. Für diese Einrichtungen entfallen die Maskenpflicht und die Regelungen zum Mindestabstand (§ 12 Abs. 3).

Veranstaltungen bis 1.000 Personen
-        Veranstaltungen mit bis 1.000 Personen gleichzeitig können nun unter 3G-Zugangsregelungen stattfinden. (§ 11 Abs. 1)
-        Die Pflicht zum Tragen einer Maske am Platz entfällt.
-        Es gilt eine Maximalauslastung von 60 Prozent der Gesamtkapazität im Innenbereich und 75 Prozent im Außenbereich (§ 11 Abs. 3)

Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Personen)
-        Auch bei Großveranstaltungen muss keine Maske am Platz getragen werden.
-        Veranstaltende von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen.
-        Bei Wahl des 2G-Modells (§ 11 Abs. 3) gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:
o        im Innenbereich max. 60 Prozent, aber höchstens 6.000 Personen gleichzeitig,
o        im Außenbereich max. 75 Prozent, aber höchstens 25.000 Personen gleichzeitig.
-        Bei Wahl des 3G-Modells gilt eine Maximalauslastung von 50 Prozent der Gesamtkapazität (§ 11 Abs. 4).

Link zum Verordnungstext

Link zur amtlichen Bekanntmachung