Grundlegend greift für Proben von Laien und Amateuren im Kulturbereich § 11 Absatz 3 der Corona-Notfall-Verordnung und regelt 2G+ für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung kann bei allen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren der 2G-Nachweis jedoch generell durch einen Test ersetzt werden – es gilt also 3G.
Demzufolge können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit diesen Voraussetzungen an Proben von Laien- und Amateurmusikorchestern teilnehmen.